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   LSG Berlin-Brandenburg, 01.03.2018 - L 2 R 1037/16   

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https://dejure.org/2018,10530
LSG Berlin-Brandenburg, 01.03.2018 - L 2 R 1037/16 (https://dejure.org/2018,10530)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01.03.2018 - L 2 R 1037/16 (https://dejure.org/2018,10530)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01. März 2018 - L 2 R 1037/16 (https://dejure.org/2018,10530)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 14 Abs 1 SGB 9
    Erstangegangener Träger - Umschulung - berufliche Reha - Bundesagentur für Arbeit - Rentenversicherungsträger - bestandskräftige ablehnende Entscheidung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Ausschließliche Entscheidungsbefugnis des erstangegangenen Rehabilitationsträgers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGB IX § 14 Abs. 1 ; SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1
    Erstattung von Kosten für eine selbstfinanzierte Umschulung zur Heilpraktikerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 01.03.2018 - L 2 R 1037/16
    Wird der Antrag nicht weitergeleitet, so stellt nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest, wobei er diesen nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen für Teilhabeleistungen unter Beachtung der besonderen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen Leistungsgesetze zu prüfen hat (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009, Az.: B 5 R 5/07 R, BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, Az. B 3 KR 5/12 R, hier um im Folgenden jeweils zitiert nach juris.de).

    Er bleibt deshalb auch für ein mögliches Verfahren nach § 44 SGB X zuständig, selbst wenn die Rechtswidrigkeit im Sinne dieser Vorschrift dann nur darin liegt, dass er die außerhalb seiner "eigentlichen" Zuständigkeit liegenden, nach dem Vorstehenden einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht beachtet hat (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, a.a.O. Rdnr 17, m.w.N.).

    Aus der Zuständigkeit eines Trägers im Sinne von § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX folgt, dass gleichzeitig alle anderen Träger die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung von Rehabilitationsleistungen verlieren, so dass evtl. ergangene Bescheide anderer Träger wegen sachlicher Unzuständigkeit rechtswidrig und aufzuheben sind (BSG, Urteile vom 20. Oktober 2009 und 24. Januar 2013, a. a. O.).

    Folge der vorliegend eingetretenen formellen und materiellen Bestandskraft ist grundsätzlich die Verbindlichkeit der mit dem Verwaltungsakt getroffenen Regelung zwischen den Beteiligten (B. Schmidt in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 75 Rn. 12 mwN), die aufgrund der Wirkung des § 14 SGB IX mit der Begründung einer ausschließlichen Zuständigkeit eine abweichende Entscheidung auch anderer Träger über denselben Anspruch ausschließt (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, a.a.O., Rn 26).

  • BSG, 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - persönliche Voraussetzungen -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 01.03.2018 - L 2 R 1037/16
    Die Frage der Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit sei unabhängig von der etwaigen Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu beurteilen und reduziere sich auf die Betrachtung der bisher ausgeübten Tätigkeit (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006, Aktenzeichen B 5 RJ 15/05 R).
  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 01.03.2018 - L 2 R 1037/16
    Wird der Antrag nicht weitergeleitet, so stellt nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest, wobei er diesen nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen für Teilhabeleistungen unter Beachtung der besonderen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen Leistungsgesetze zu prüfen hat (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009, Az.: B 5 R 5/07 R, BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, Az. B 3 KR 5/12 R, hier um im Folgenden jeweils zitiert nach juris.de).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.03.2020 - L 9 R 509/18
    Ein Bewilligungsbescheid wäre infolgedessen unter Verletzung der Zuständigkeitsregeln zustande gekommen und rechtswidrig gewesen (vgl. für den umgekehrten Fall einer unterbliebenen Weiterleitung BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R, Rn. 15f.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. März 2018 - L 2 R 1037/16, Rn. 29).
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